Vermieter dürfen Weihnachtsdekoration ihrer Mieter nicht verbieten

An der Weihnachtsdekoration scheiden sich die Geister. Was die einen als schön und heiter empfinden, sehen andere als bunt und kitschig an. Doch was nun ein Mieter darf und was nicht, dass wissen die wenigsten.
In den eigenen vier Wänden darf natürlich jeder nach herzenslust dekorieren wie er es für geschmackvoll hält, solange er Vorkehrungen trifft, dass an der Wohnung dadurch kein Schaden auftritt. Doch sobald die Dekoration auch das Auge des Nachbarn trifft, ist man schon geteilter Meinung. Allerdings ist die Rechtsprechung eindeutig dekorationsfreudig und so müssen Nachbarn den Adventskranz an der Tür zur Nebenwohnung genauso akzeptieren, wie die erfreuliche Außenbeleuchtung an Balkonen. Doch hier sollte man, schon wegen der Aufrechterhaltung des Nachbarschaftsfriedens, keine Flutlichtanlagen anbringen und ab 22 Uhr auf die verdiente Nachtruhe seiner Mitmenschen Rücksicht nehmen.
An seine Grenzen stößt der Dekorationsfreiheit bei brennenden Kerzen. Diese dürfen nicht unbeaufsichtigt in Gemeinschaftsfluren oder dergleichen aufgestellt werden. Dies gilt auch für Dekofiguren, die die Hauswand erklimmen oder gerade den Schornstein erobern wollen. Hier muss sichergestellt sein, dass diese so angebracht sind, dass sie auch bei einem Sturm nicht herunterfallen können und somit keine Gefahr für andere darstellen. Muss dafür allerdings die Fassade des Hauses angebohrt werden, ist die Einwilligung des Eigentümers erforderlich.

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